Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 155 Freiwillige Vereinigung
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 109
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 – 7 Sa 13/12Zitiert von 17
- LAG Düsseldorf, 08.03.2013 – 6 Sa 1328/12
- LAG Düsseldorf, 22.03.2013 – 6 Sa 487/12
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 – 1 Sa 2/12Zitiert von 16
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 – 1 Sa 3/12Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 08.03.2013 – 6 Sa 781/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.11.2019 – 8 C 5/18Betriebsrentenrechtliche Meldepflicht und Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei seit 2010 durch Fusion entstandenen Allgemeinen OrtskrankenkassenZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2018 – L 7 R 1319/17Zitiert von 4
- KG, 26.04.2018 – 2 U 163/14
109 Entscheidungen zu § 155 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/155#abs-1 (1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/155#abs-2 (2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/155#abs-3 (3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/155#abs-4 (4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/155#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/155#abs-6 (6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.